Im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer besonderen vertraglichen Vereinbarung können die Bewachungskosten eines Gebäudes im Rahmen der Gewerbevermietung als Betriebskosten, ohne weitere Begrenzung der Höhe nach, auf den Mieter umgelegt werden.
KG, Beschluss vom 02.05.2022 – 8 U 90/21