Betriebskostenvorauszahlungen – Rückzahlung Mietende
In der Mietdauer von März 2012 bis April 2017 zahlte der Mieter Miete u. Betriebskostenvorauszahlungen bis Juli 2016. Betriebskosten zahlte er noch für August 2016, danach stellte er alle Zahlungen ein. Eine vergebliche Aufforderung an die Vermieterin zur Erteilung der in der Mietzeit unterbliebenen Abrechnung der Betriebskosten erfolgte erstmalig Ende 2016. Den mit der Klage geltend gemachten Mietzahlungen von September 2016 bis April 2017 widersprach der Mieter unter Berufung auf die Nichtabrechnung der Betriebskosten seitens der Vermieterin. Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass der Mieter lediglich die für das Jahr 2016 geleisteten Vorauszahlungen zurückfordern kann, da zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses die laufende Frist zur Abrechnung bis Ende 2017 noch nicht abgelaufen war. Mit Hinblick auf die Jahre 2014 und 2015 endete die Abrechnungsfrist währen des Vertragsverhältnisses, so dass der Mieter keine Forderungen aus den Vorauszahlungen mehr stellen kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2021, Aktenzeichen VIII ZR 52/20.