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Auftreten von Mängeln nach Kauf eines älteren Hauses

Im vorliegenden Fall kauften die Kläger ein Haus aus den 70er Jahren von den Beklagten. Für Sachmängel wurde ein vollständiger Haftungsausschluss im Kaufvertrag vereinbart. Mängel, versicherten die Beklagten seien nicht bekannt. Im Rahmen von Renovierungsarbeiten wurden unter abgenommenen Verkleidungen und Tapeten mehrere Wandrisse sowie Schimmel im Dachgeschoss, welcher aufgrund eines nicht fachgerecht reparierten Dachschadens entstanden ist, festgestellt. Die Käufer verlangten schriftlich Mängelbeseitigung. Nach Beauftragung eines Gutachters reichten sie Klage auf Kostenersatz für die Beseitigung der Risse, Dachreparatur und des Gutachters ein.

Nach Beweisaufnahme geht das Gericht aufgrund des Alters des Hauses von 45 Jahren bei den Wandrissen von verkehrsüblichen Abnutzungen aus. Mit Hinblick auf die Undichtigkeit des Daches stimmt das Gericht mit dem Sachverständigen überein und sieht einen Mangel als gegeben an. Arglist sah es bei den Verkäufern nicht. Schadensersatz sprach es den Klägern allerdings aufgrund des im Kaufvertrag vereinbaren Ausschluss der Gewährleistung nicht zu. Weitere seitens der Beklagten übernommene Garantien liegen nicht vor.

Die Klage wurde damit mit Urteil des LG Coburg, vom 25.03.2019, 14 O 271/17 abgewiesen.

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