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Sondereigentum / Haftung bei mangelhafter Sanierung

Im vorliegenden Fall erwarb die Eigentümerin eine im Souterrain gelegene Wohnung im Rahmen der Zwangsversteigerung am 17.12.2008. Im Vorfeld wurde in der Eigentümerversammlung am 08.12. eine Sanierung aufgrund Feuchtigkeit auch für diese Wohnung beschlossen. Diese wurde im November 2009 durchgeführt. Eine Bewohnbarkeit der Wohnung nach Abnahme der Sanierung im September 2011 war aufgrund diverser Mängel nicht möglich. Die neue Eigentümerin machte daraufhin gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz für die Nutzung einer Ersatzwohnung sowie Einlagerungskosten i. H. v. 60.000 € geltend. Der Bundesgerichtshof wies mit seinem Urteil vom 16.11.2018, AZ V ZR 171/17 die Klage mit der Begründung ab, dass ein Sanierungsbeschluss seitens der Eigentümergemeinschaft vorliegt und somit weder die Gemeinschaft noch die anderen Eigentümer haften; auch wenn die Sanierung nicht vollständig erfolgte.

(BGH, Urteil v. 16.11.2018, V ZR 171/17)

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