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Mietrecht – Hausflurnutzung als Abstellraum

Im vorliegenden Fall nutzten Mieter einer Wohnung die Fläche vor ihrer Wohnungstür ständig als Abstellfläche für ein Holzschuhregal und eine Waschmaschine. Der Aufforderung der Vermieterin diese zu entfernen, damit Fluchtwege frei sind und eine Brandgefahr ausgeschlossen werden kann, kamen sie mit der Begründung, dies aus gesundheitlichen Gründen nicht leisten zu können, nicht nach. Der Klage der Vermieterin wurde mit Urteil des Amtsgerichts Berlin-Köpenick vom 06.10.2017, AZ 4 C 143/17 aufgrund der Brandgefahr und der Versperrung der Fluchtwege stattgegeben. Da eine Entfernung der Gegenstände laut Mieteraussage aufgrund der eigenen Gesundheit nicht möglich sei, sah das Gericht den Mieter in der Pflicht, hierfür Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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