Das Amtsgericht Singen hat entschieden, dass seitens der Nachbarn auch in der Mittagszeit entstehende Geräusche durch Staubsauen, Fenster- und Türenschließen hinzunehmen sind.
Eine Unterlassung derartiger Geräusche, auch zur Mittagszeit, ist nicht geboten.
Amtsgericht Singen, Urteil vom 29.04.2022 – 1 C 235/21)