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COVID 19 – Gewerberaummiete

Im Rahmen der Corona-Epidemie mussten in Hessen vom 18.03.2020 bis 20.04.2020 alle Einzelhandelsunternehmen aufgrund staatlicher Verordnung schließen. Eine große Handelskette zahlte die Aprilmiete für zahlreiche Ladenlokale nicht und berief sich auf den Wegfall ihrer Pflicht zur Mietzahlung aufgrund eines Mietmangels gem. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB.
Dem widerspricht das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 02.10.2020, Aktenzeichen 2-15 O 23/20 mit der Begründung, dass die Voraussetzung für einen Mietmangel, nämlich die Abweichung des tatsächlichen Mietzustandes vom Zustand im Vertrag abweicht, nicht gegeben ist. Hier handelt es sich „lediglich“ um eine Beeinträchtigung des Geschäftserfolges der Mieterin; dieses Risiko trägt die Mieterin. Eine Nutzung der Mieträume als Verkaufsraum sei der Beklagten zwar nicht möglich gewesen aber auch hier trägt allein die Mieterseite das Verwendungsrisiko. Aus diesem Grund ist ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nur bei Auftreten „existenzieller Folgen“ möglich. Dies war vorliegend nicht gegeben.

Landgericht Frankfurt am Main hat sich mit Urteil vom 02.10.2020 (Az. 2-15 O 23/20)

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