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Erben ohne Erbschaftssteuer – Fristen

Im vorliegenden Fall forderte das Finanzamt Erbschaftssteuer des Sohnes für ein ihm vom Vater vererbtes Wohnhaus. Grundsätzlich ist Steuerfreiheit bei Erbschaft eines Familienhauses möglich; dies sieht das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) vor. Voraussetzung hierfür ist eine Wohnflächenbegrenzung von 200 m², letzter Bewohner des Hauses war der Erblasser, sowie die „unmittelbare“ Anzeige des Erben auf Eigennutzung .Vorliegend wurde mit den Renovierungsarbeiten erst 2 Jahre nach der Erbschaft begonnen, so dass der Einzug in das vererbte Haus erst nach 2 ½ Jahren stattfand. Die Ablehnung der Steuerbefreiung seitens des Finanzamtes ist aufgrund der Tatsache, dass nach 2 ½ Jahren nicht mehr von unmittelbarer Selbstnutzung des Familienhauses gesprochen werden kann, gerechtfertigt. Als Frist werden sechs Monate für den Einzug nach Erbfall angesehen.

Urteil des Bundesfinanzhofes vom 28.05.2019, Aktenzeichen II R 37/16.

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