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WEG-Kostentragung bauliche Veränderung

Im vorliegenden Fall brachten mehrere Wohnungseigentümer an einer Stahlkonstruktion, welche sich vor der Glasfassade des Hauses befand, Außenjalousien an. Dem widersprachen Wohnungseigentümer mit Erhebung einer Klage auf Entfernung der Jalousien. Im Laufe des Verfahrens wurde allen Eigentümern das Anbringen von Jalousien mit eigener Kostentragung aller Kosten des Einbaus und deren Folgekosten zur Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes seitens der Eigentümerversammlung mit Beschluss (Stimmenmehrheit) gestattet. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil v. 15.5.2020, Aktenzeichen V ZR 64/19 die Klage auf Entfernung der Jalousien abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, das es sich zwar um eine bauliche Maßnahme i. S. v. § 22 Abs. 1 WEG, welche über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus gehe, handele, diese Maßnahme allerdings nachträglich seitens der Eigentümergemeinschaft durch einen mit Stimmenmehrheit gefassten Beschluss genehmigt wurde. Nichtigkeit des Beschlusses ist auch aufgrund der Kostenregelung nicht gegeben; lediglich ist dieser anfechtbar. Bauliche Veränderungen unter Auflage der Errichtungs- und Folgekosten der Baumaßnahme können einzelnen Eigentümern erlaubt werden.

BGH, Urteil v. 15.5.2020, V ZR 64/19

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