Skip to content

Regelungen Rauchverbot im Mietshaus

Nach dem Urteil BGH, AZ VIII ZR 124/05 kann der Mieter in der Wohnung, dem Balkon oder der Terrasse rauchen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, keine erhebliche Verschlechterung der Wohnung (BGH, AZ VIII ZR 242/13) sowie keine Beeinträchtigung der weiteren Mieter erfolgt. Grundsatz ist hier die gegenseitige Rücksichtnahme. Ein Rauchverbot für die Wohnung muss als individuell vereinbarte Regelung im Mietvertrag stehen (BGH, AZ VIII ZR 37/07). Vorformulierte Klauseln sind unwirksam. Über die Hausordnung und ein zusätzliches Verbotsschild kann ein Rauchverbot im Gemeinschaftsbereich, wie Treppenhaus, Hausflur, Fahrstuhl sowie Keller, Waschküche und Tiefgarage untersagt werden.
Belästigt ein Mieter mit seinem Rauchverhalten (Nichtleerung der Aschenbecher und mangelnde Lüftung) die übrigen Mieter und wird seitens des Vermieters abgemahnt, steht diesem das Recht zur fristlosen Kündigung zu. Der BGH bestätigte dies mit seinem Urteil, AZ VIII ZR 186/14.

Quelle: https://ratgeber.immowelt.de/

Neueste Beiträge

Auszeichnungen