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Verwalterzustimmung beim Verkauf der ETW

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung hat der Eigentümer einiges zu beachten:

Oftmals  wird in der Teilungserklärung festgelegt, dass zum Verkauf die Zustimmung des Verwalters oder der Eigentümergemeinschaft nötig ist. So soll das Risiko ausgeschlossen,  werden, dass gerade bei kleinen Eigentümergemeinschaften ein neuer Eigentümer z. B. wirtschaftlich nicht in der Lage ist, sein Hausgeld zu leisten. Ist bekannt, dass der Käufer als vorheriger Mieter wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen hat oder die unzulässige Wohnungsnutzung droht, kann der Verwalter den Kauf blockieren.  Ist ein Verkauf beabsichtigt teilt der Verkäufer die Daten des Käufers schriftlich dem Verwalter mit. Der Verkäufer muss dann zeitnah (3-4 Wochen) die Bonität des Käufers prüfen. Erst nach Verwalterzustimmung, welche der Verwalter persönlich beim Notar abgeben muss, ist die Eigentumsübertragung wirksam. Bei ungerechtfertigter Verzögerung oder Ablehnung ist der Verwalter dem Verkäufer gegenüber schadensersatzpflichtig.  Zur Vermeidung von Streitigkeiten ist es ratsam bereits im Vorfeld abzuklären, wer für die Kosten der Zustimmung aufzukommen hat. Zudem besteht die Möglichkeit der Aufhebung der Verwalterzustimmung. Bei Stimmenmehrheit  kann die Beschränkung der Veräußerung im Grundbuch gelöscht werden. Der Beschluss muss vorab vom Versammlungsvorsitzenden und ggf. des Beirates sowie eines Eigentümers unterschrieben und öffentlich beglaubigt werden.

Quelle: www.t-online.de

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