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Streitige Forderung aus Mietkaution

Im vorliegenden Fall schlossen Mieter und Vermieter einen Vergleich auf Räumung und Herausgabe eines angemieteten Zimmers.  Auf Bitten des Mieters stimmte der Vermieter dem Aufschub der Zwangsräumung von 2 Monaten unter dem Vorbehalt der Zahlung einer Nutzungsentschädigung sowie Zahlung der ausstehenden Strom- und Wasserkosten zu.
Nach der zweimonatigen Mietverlängerung zog der Mieter aus ohne die zugesagten Strom- und Wasserkosten zu begleichen. Der Vermieter behielt daraufhin die geleistete Barkaution des Mieters ein. Der Bundesgerichtshof stimmte der Aufrechnung  der geschuldeten Strom- und Wasserkosten mit der Barkaution seitens des Vermieters zu. Die im Rahmen des ersten Prozesses geschlossene Vereinbarung sei wirksam und müsse nicht den „formellen Anforderungen einer Abrechnung“ entsprechen, da es sich nicht um einen außergerichtlichen Vergleich handele. Das Abweichen an die Auflagen einer Betriebskostenabrechnung zum Nachteil sei zwar nicht möglich, allerdings obliegt es den Parteien nach Zugang der Betriebskostenabrechnung an den Mieter eine Vereinbarung über die bindende Anerkennung des bekannten Saldos zu treffen. Dies sei lediglich als Bestätigung einer eindeutigen Schuld anzusehen.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2020, Aktenzeichen VIII ZR 230/19

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