Im Hinblick auf ein Mieterhöhungsverlangen gibt es keine besonderen Voraussetzungen für die formelle Wirksamkeit sofern der Mieter die Mieterhöhung anhand der Erklärungen logisch erkennen kann (BGH, Beschluss vom 12.06.2018 – VIII ZR 121/17, IBRRS 2018, 4168).
Zudem ist der Mieter berechtigt alle Belege am Sitz des Vermieters einzusehen; einer Beifügung der Unterlagen im Mieterhöhungsschreiben bedarf es daher nicht.
LG Bonn, Urteil vom 27.05.2021, Aktenzeichen 6 S 154/2