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Mieterhöhung nach Modernisierung

Im vorliegenden Fall wehrte sich ein Mieter gegen den Einbau neuer isolierverglaster Fenster. Das den Mietern vor Einbau der Fenster zur Verfügung gestellt Merkblatt wies auf eine viermalige Stoßlüftung am Tag hin. Der Mieter argumentierte, dass ihm dieses mehrmalige Lüften nicht möglich sei. Das Gericht sah den Fensteraustausch durch Einsparung von Energien als Modernisierung an. Der vom Mieter eingewandte Grund sei nicht als Härtegrund zur Verhinderung der Modernisierungsmaßnahme anzusehen, so dass der Mieter diese hinzunehmen hat.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 108/19.

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