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Kündigung des Mietverhältnisses bei geringem Gehalt?

Nach dem Tod einer Mieterin, möchte ihr Lebensgefährte, welcher bereits mit in der Wohnung wohnte, in das Mietverhältnis eintreten. Da sich der Lebensgefährte in einer Ausbildung befand, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis mit der Begründung, dass der Lebensgefährte alleine die Gesamtmiete dauerhaft nicht zahlen könne. Der Kündigung widersprach der Mieter und legte dar, dass es ihm möglich sei, die Miete pünktlich zu zahlen, was er auch zukünftig leistete. Zudem bat er seinen Vermieter um Zustimmung zur Untervermietung an einen Ausbildungskollegen, da somit die Kosten für ihn minimiert würden. Der Untervermietung und Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprach der Vermieter.
Der Bundesgerichtshof hält die Kündigung des Vermieters für unwirksam. Ein wichtiger Grund sei für eine außerordentliche Kündigung nicht gegeben. Alleine die Auffassung, das Ausbildungsgehalt reiche nicht zur Mietzahlung, so dass eine pünktliche Mietzahlung nicht gewährleistet ist, ist nicht ausreichend. Nach Eintritt in das Mietverhältnis hat der Mieter seine Mietzahlungen stets pünktlich geleistet und zudem mit seinen Bemühungen der Untervermietung und den hier mit erzielen Einnahmen eine Berechtigung zur Untervermietung erlangt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.01.2018, Aktenzeichen VIII ZR 105/17

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