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Immobilienkauf

Der Eigentumsübergang einer Immobilie ist in Deutschland zum Schutz von Käufer und Verkäufer gesetzlich geregelt. Die Übertragung von Wohnungseigentum ist ausschließlich über einen Notar zulässig. Sind sich die Vertragsparteien beim Verkauf bzw. Kauf einer Immobilie einig geworden (Kaufpreis, Verkaufszeitpunkt, besondere Absprachen) ist ein Notar mit der Abwicklung der Kaufvertrages zu bevollmächtigen. Dieser entwirft einen Entwurf des Kaufvertrages mit allen besprochenen Punkten, wie Kaufpreis, Zahlungsbedingungen, Inventar etc. Die Notarkosten trägt in der Regel der Käufer. Nach Prüfung und ggf. Aufnahme von Änderungen wird ein Notartermin zum Abschluss des Vertrages vereinbart. Im Notartermin wird dann der gesamte Vertrag seitens des Notars den Parteien vorgelesen, Fragen beantwortet und ggf. nochmals seitens des Notars über die Konsequenz der einzelnen Punkte aufgeklärt. Am Ende des Notartermins wird der Vertrag von allen Parteien unterzeichnet. Eigentümer wird der der Käufer allerdings erst dann, wenn Kaufpreis und Grunderwerbssteuer gezahlt wurden. Nach dem Notartermin wird die Eigentumsumschreibung und Eintragung ins Grundbuch durch den Notar veranlasst. Da dies mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann, wird zum Schutz des Käufers eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen, so dass eine Belastung oder ein zweiter Verkauf der Immobilie verhindert wird. Die Auflassung wird bei der Grundbucheintragung wieder gelöscht. Der Käufer ist nun Eigentümer der Immobilie.

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