Mit seinem Beschluss vom 05.08.2022 hat das OLG München entschieden, dass die Eintragung einer Grunddienstbarkeit am gemeinschaftlichen Eigentum nicht seitens des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 WEG erfolgen kann.
OLG München, Beschluss vom 05.08.2022, Aktenzeichen- 34 Wx 301/22