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Dienstbarkeit am gemeinschaftlichen Eigentum

Mit seinem Beschluss vom 05.08.2022 hat das OLG München entschieden, dass die Eintragung einer Grunddienstbarkeit am gemeinschaftlichen Eigentum nicht seitens des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 WEG erfolgen kann.

OLG München, Beschluss vom 05.08.2022, Aktenzeichen- 34 Wx 301/22

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