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Bestellung eines Winterdienstes durch Beschluss der WEG

Der Bundesgerichtshof weist mit seinem Urteil vom 13.04.2016, Aktenzeichen VIII ZR 39/15, uneinsichtige Mieter in ihre Schranken. Im vorliegenden Fall meldete der Mieter Schimmelbildung in seiner Wohnung dem Vermieter. Als Ursache „erkannte“ er selbst bauseitige Mängel und minderte sofort die Miete. Dies sah der Vermieter anders. Ursache war für ihn das falsche bzw. unzureichende Lüftungs- bzw. Heizverhalten des Mieters. Dem Klageverfahren des Vermieters auf Zahlung der Rückstände der Miete und Schadensersatz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde entsprochen. Dies änderte nichts am Verhalten des Mieters, welcher weiterhin die Miete minderte, den Rückstand nicht ausglich und keinen Schadensersatz zahlte. Folge war die Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Vermieters. Hier gegen wehrte sich der Mieter. Mit Hinblick auf die Pflichtverletzungen des Mieters und sein Verhalten nach Feststellung des falschen Lüftungs- und Heizverhaltens sah dar Bundesgerichtshof die Kündigung des Vermieters als gerechtfertigt an.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2016 – VIII ZR 39/15

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