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Einbauküche- Möglichkeiten im Mietvertrag

Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine vorhandene Küche mit in den Mietvertrag aufzunehmen. Eine Möglichkeit ist die Vermietung. Dies bedeutet eine Aufwertung der Wohnung und somit eine höhere Miete. Diese „Küchenmiete“ sollte in einem separaten Punkt im Mietvertrag geregelt werden. Die Instandhaltung ist dann Sache des Vermieters. Geht z. B. ein Elektrogerät kaputt, so muss der Vermieter für Ersatz sorgen. Hier sollte eine Kleinreparaturklausel mit aufgenommen werden, die den Mieter verpflichtet (max. 8 % der Jahresnettokaltmiete) selbst kleine Reparaturen zu übernehmen.
Bei älteren Küchen ist die Verleihung eine Option. Zwar kann hier keine Miete verlangt werden, allerdings obliegt dem Vermieter auch keine Reparaturpflicht. Im Mietvertrag oder in einem Leihvertrag sollte eindeutig festgehalten werden, dass die Küche zum Gebrauch mit sämtlichen Elektrogeräten überlassen wird. Somit besteht keine Gewährleistung für den Vermieter.
Möglich ist auch ein Verkauf der Einbauküche. Hier ist ein Kaufvertrag mit Preisangabe und Gewährleistungsfrist sowie Aufführung ggf. vorhandener Mängel abzuschließen, da ansonsten ggf. Gewährleistungsansprüche des Käufers geltend gemacht werden. Eine Option für die Gewährleistung bei nicht bekannten Mängeln einer gebrauchten Küche, ist die Befristung der Gewährleistung auf ein Jahr.
Ist eine Einbauküche vorhanden, der Mieter möchte jedoch seine eigene Küche einbauen, so muss er auf eine Kosten und nur mit Zustimmung des Vermieters die vorhandene Küche ausbauen und sicher einlagern. Bei Auszug des Mieters muss er die Küche, wieder auf eigene Kosten, einbauen.

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