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Wohnungsübergabe – Schlüssel in Briefkasten

Im vorliegenden Fall haben die Mieter nach Kündigung und Räumung vorzeitig die Schlüssel der Wohnung sowie einen Brief den Adressdaten, durch Einwerfen in den Vermieterbriefkasten übergeben. Der Vermieter hat Räumungsklage erhoben, da weder Brief noch Schlüssel in seinem Briefkasten waren.

Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Rückgabe einer Mietsache ist gem. § 546 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Vermieters. Durch das Bestreiten des Vermieters, die Schlüssel erhalten zu haben, obliegt dem Mieter hier die Beweispflicht.
(Landgericht Krefeld, Beschluss vom 27.12.2018 – 2 T 27/18)

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