Eheleute, Eigentümer eines Zweifamilienhauses, vermieteten eine der beiden Wohnungen. Mit Übertragung des Miteigentumsanteils an seine Ehefrau, wurde diese Alleineigentümerin des Hauses. Die zweite Wohnung bewohnte die Ehefrau. Die vermietete Wohnung wurde nach § 573a Abs. 1 BGB (Erleichterte Kündigung des Vermieters) seitens der Ehefrau gekündigt und Räumungsklage erhoben.
Streitpunkt blieben nach Auszug die Kosten des Verfahrens. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss v. 9.1.2019, Aktenzeichen VIII ZB 26/17 entschieden, dass das Mietverhältnis nicht wirksam aufgrund der alleinigen Kündigung seitens der Ehefrau beendet wurde. Die Übertragung seines Miteigentumsanteils auf seine Ehefrau ändert nichts an seiner Eigenschaft als Vermieter, er scheidet nicht automatisch aus dem Mietvertrag aus. Die Kündigung hätte somit von beiden Eheleuten ausgesprochen werden müssen. Im Prozess wäre ein Urteil zu Gunsten des Mieters ergangen, so dass die Ehefrau bzw. Vermieterin die Kosten zu tragen hat.
BGH, Beschluss v. 9.1.2019, VIII ZB 26/17