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Wohnungseigentümergemeinschaft – Nutzung der Außenanlagen

Grünanlagen bzw. Außenanlagen einer Wohnungseigentumsanlage können nicht ohne weiteres durch die Eigentümer privat genutzt werden. Alle Eigentümer haben das gleiche Nutzungsrecht. Im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetztes (WEG) besteht Sondereigentum nur an abgeschlossenen Räumen. Ausnahme hier sind nicht durch Fremde zugängliche Terrassen. Die Gestaltung der Anlagen wird mit Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft festgehalten. Hier wird unterschieden, ob die einfache Mehrheit ausreicht oder ob die Zustimmung aller Eigentümer nötig ist. Bei baulichen Veränderungen, wie z. B. das Erstellen eines Sandkastens muss die Zustimmung aller erfolgen.

Sondernutzungsrechte am Garten haben Eigentümer der Erdgeschosswohnungen nur dann, wenn dies in der Teilungserklärung eingetragen ist. Bedeutet jedoch auch, der Garten verbleibt im Eigentum der Wohnungseigentumsgemeinschaft und der Eigentümer kann nur nach den Vorgaben in der Teilungserklärung die Gartengestaltung vornehmen.

www.wohnen-im-eigentum.de

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