Im Rahmen eines Hausverkaufs im Februar 2017 wurde seitens des Versicherers die Wohngebäudeversicherung zum 10.05.2017 mit Schreiben vom 05.04.2017 gekündigt. Hausübergabe war am 11.04.2017, also nach Eingang des Schreibens seitens des Versicherers bei dem Verkäufer. Mitte Juni 2017 kam es zu einem erheblichen Unwetterschaden von ca. 38.000 € laut Kostenvorschlag. Mit der Klage verlangt die Käuferin der Immobilie die Übernahme der Reparaturkosten. Sie ist der Ansicht, dass sie über die Kündigung der Wohngebäudeversicherung hätte seitens des Verkäufers informiert werden müssen, um Versicherungsschutz für ihr neues Haus zu beantragen.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens bestätigt das Oberlandesgericht Hamm die Rechte des Beklagten. Nach Auffassung des Gerichts ist der Verkäufer nicht verpflichtet, Auskunft über den Versicherungsschutz zu geben. Zudem sieht § 4 des Kaufvertrages sieht vor, dass alle Versicherungen welche den Grundbesitz betreffen bei Übergabe auf die Klägerin übergehen; allerdings bedeutet das nicht, das bestehende Versicherungen über den Übergabezeitpunkt hinaus, aufrechterhalten bleiben müssen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.12.2018, 22 U 104/18