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Betriebskostenabrechnung – Vermieter hat die Wahl, welche Methode

Das Landgericht Berlin hat mit seinem Urteil vom13.02.2019, Aktenzeichen 65 S 196/18 festgestellt, dass im Rahmen der Betriebskostenabrechnung der Vermieter unterschiedliche Verfahren, je nach Posten, zugrunde legen kann. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für das Jahr der Abrechnung eindeutig hervorgehen. Der Mieter muss erkennen und nachrechnen können, welche Kosten verteilt wurden. Dem Vermieter obliegen zwei Methoden: Im Abflussprinzip (Ausgabenrechnung) werden die im Zeitraum der Abrechnung bezahlten Rechnungen des Vermieters in die Abrechnung einbezogen und nach dem Umlageschlüssel auf den Mieter umgelegt. Im Leistungsprinzip (Zeitabgrenzungsprinzip) erfolgt die Kostenabrechnung nur erbrachter bzw. verbrauchter Leistungen. Der Mieter hat in beiden Fällen ein Recht auf Einsichtnahme.

Im vorliegenden Verfahren wurden seitens der Vermieterin mit Abrechnung 10.01.2013 beide Verfahren angewendet. Winterdienst etc. wurde nach dem Leistungsprinzip, Kosten für Versicherung nach dem Abflussprinzip abgerechnet. Beiträge zu Versicherungen waren im Jahr 2013 fällig, bezogen sich aber auf einen Zeitraum von Februar 2013 bis Februar 2014.

Der Mieter hat, falls erforderlich, ein Recht auf Einsichtnahme in alle Unterlagen der Abrechnung.

Landgericht Berlin, Urteil vom13.02.2019, Aktenzeichen 65 S 196/18

 

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