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Wohnungsbesichtigung verweigert – Kündigungsrecht

Im vorliegenden Fall beanstandete der Mieter diverse Mietmängel bei seinem Vermieter. Mehreren Personen, z. B. der Hausverwalterin und dem Rechtsbeistand des Vermieters, verwehrte er den Zutritt zur Wohnung. Dies begründete er damit, dass eine Besichtigung nur seitens des Vermieters oder eines von ihm beauftragten Fachunternehmen erfolgen kann. Nach erfolgloser Abmahnung seitens des Vermieters, kündigte dieser das Mietverhältnis.

Nach Auffassung des LG Berlin (AZ 63 S 316/16) obliegt es alleine dem Vermieter ihm durch den Mieter angezeigte Mängel im Mietobjekt seitens einer von ihm beauftragten Person in Augenschein zu nehmen. Die mehrfache Weigerung des Mieters, die durch den Vermieter beauftragten Personen in die Wohnung zu lassen und die Mängelbesichtigung durchzuführen, rechtfertigt die ausgesprochene Kündigung seitens des Vermieters. Für den Mieter besteht kein Mitbestimmungsrecht bei der Beseitigung der Mängel, weder bei Maßnahmenwahl noch der Personen.

https://www.anwaltsregister.de/Rechtsprechung/Kuendigung_bei_Verweigerung_der
_Wohnungsbesichtigung_gerechtfertigt.d4872.html

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