Nach Umzug in die Türkei, mit Abmeldung des Wohnsitzes im Inland, überließen die Mieter ihre 2-Zimmer-Wohnung der Familie des Sohnes, mit Frau und 2 erwachsenen Kindern im Alter von 21 und 25 Jahren. Das Einverständnis des Vermieters wurde seitens der Mieter nicht eingeholt. Der Vermieter klagte auf Räumung und Herausgabe des Wohnraums.
Das LG Berlin hat mit seinem Urteil AZ 65 S 16/18 entschieden, dass durch die Nichteinholung der Erlaubnis zur Überlassung der Wohnung an Dritte ein Pflichtverstoß seitens des Mieters vorliegt. Es verweist darauf, dass i. S. d. § 540 Abs. 1 BGB Kinder, auch wenn sie erwachsen sind und im Haushalt des Mieters leben, nicht als Dritte anzusehen sind. Hier ist allerdings Voraussetzung, dass der Mieter die Wohnung selbst nutzt. Da ein gemeinsames Leben des Mieters mit seinen Familienangehörigen in der Wohnung mit Abmeldung des Wohnsitzes in die Türkei nicht der Fall ist, war der Kündigung stattzugeben.