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Datenschutz für Wohnungseigentümer

Im vorliegenden Fall verlangten mehrere Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsgemeinschaft vom WEG-Verwalter die Bekanntgabe einer aktuellen Eigentümerliste inklusive E-Mail Adressen. Der Herausgabe der Adressdaten stimmte der Verwalter zu, allerdings widersprach er der Bekanntgabe der E-Mail Adressen.

Das LG Düsseldorf hat mit seinem Urteil v. 4.10.2018, Aktenzeichen 25 S 22/18 bestätigt, dass die Führung einer Liste aller Eigentümer Aufgabe des Verwalters ist und er die ladungsfähigen Anschriften auf Verlangen der Wohnungseigentümer bekannt geben muss. Alle Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft haben das Recht auf Bekanntgabe der zur Gemeinschaft gehörenden Eigentümer. Die Pflicht zur Herausgabe von E-Mail-Adressen besteht für ihn nicht. Dies ist auch nicht der Fall, wenn seitens des Verwalters Kommunikation mit den jeweiligen Eigentümern betrieben wird; dies zum Teil auch mit offenen E-Mail Verteilern.

Wohnungseigentümer, Makler Köln Deutz, Vermietungsservice

(LG Düsseldorf, Urteil v. 4.10.2018, 25 S 22/18)

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