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Mietverlängerung bei Gewerbemiete

Im vorliegenden Fall streiten Vermieterin und Mieterin um die Fortsetzung eines Gewerbemietverhältnisses. Das Mietverhältnis besteht seit Februar 2006 mit einer festen Laufzeit bis zum 31.01.2015 mit der Verlängerungsoption der Mieterin um 10 Jahre, bei Ausübung des Rechts fünf Monate vor Mietablauf. Das Mietobjekt wurde seit 2014 zwangsverwaltet. Unter dem 27.08.2014 faxte die Mieterin rechtzeitig für Monate vor Ende der Vertragslaufzeit ihr Optionsrecht zur Verlängerung des Mietvertrages um 10 Jahre ohne Unterschrift an den Zwangsverwalter. Im Rahmen der Zwangsversteigerung erwarb die jetzige Vermieterin im Januar 2015 das Objekt und kündigte das Mietverhältnis zum 31.03.2016. Zur Begründung verwies sie auf die nicht wirksame Ausübung des Optionsrechts mit Hinblick auf die nicht eingehaltene Schriftform des § 550 BGB.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 21.11.2018, XII ZR 78/17 entschieden, das bei einem Gewerbemietvertrag die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption nicht der Schriftform i. S. d. § 550 Satz 1 BGB. Da das Gewerbeobjekt unter Zwangsverwaltung stand, reicht hier die Ausübung des Optionsrechts gegenüber dem Zwangsverwalter.

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