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Nachbarrecht – Verjährung läuft!

Im vorliegenden Fall ragen Äste eines Baumes bereits einige Jahre über die Grundstücksgrenze. Der Eigentümer verlangt das Zurückschneiden seitens des Nachbarn. Dieser beruft sich auf Verjährung. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil v. 22.2.2019, Aktenzeichen V ZR 136/18 entschieden, dass der Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB unterliegt. Danach muss der Eigentümer das Zurückschneiden selber vornehmen. Ab dem Zeitpunkt der Beeinträchtigung des Eigentums entsteht der Anspruch auf Störungsbeseitigung. Das Hinnehmen der auf sein Grundstück ragenden Äste über einen langen Zeitraum schließt die Beseitigung aus, die Verjährung ist eingetreten.

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