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In meiner Wohnung kann ich tun, was ich will…

Aufgrund eines Ermittlungs-
verfahrens wegen Drogen-

handels eines Mieters sprach die Wohnungsgesellschaft eine außerordentliche Kündigung aus. Grundsätzlich kann der Mieter seine Wohnung vertragsgemäß nutzen. Eine Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn er strafrechtlich relevante Handlungen mit Außenwirkung betreibt, d.h. einen Rauschgifthandel aus der Wohnung heraus. Indiz dafür ist z. B. das Vorhandensein von Rauschgift in einer den Eigenbedarf übersteigenden Menge.
AG Frankfurt am Main, Urteile vom 06.02.2019, AZ 33 C 2815/18 (51) und 08.02.2019, AZ 33 C 2802/18 (50).

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