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Nachbar muss große Studenten-WG hinnehmen

Der Eigentümer eines Einfamilienhauses in einem reinen Wohngebiet sah die Belegung eines in der Nachbarschaft liegenden Gebäudes durch eine große Studenten-WG mit 12 Personen in der Nutzung als nicht zulässig an und wandte sich an die Bauaufsichtsbehörde. Letztendlich klagte er vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die WG-Größe nicht als unzulässige Nutzung anzusehen ist. Auch der seitens des Klägers eingewandte Vorwurf, des erhöhten Hausmülls sowie zahlreiche Feiern beeinträchtige in keiner Weise die Nachbarschaft. Entscheidend ist hier, dass es keinen Unterschied in einem Wohngebiet macht, ob es sich um eine Wohngemeinschaft oder einzelne Mietverhältnisse handelt. Gewerbliche Vermietung trifft hier nicht zu.

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