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Prozesskostenhilfe auch bei Wohnungseigentümergemeinschaft möglich?

Im vorliegenden Fall hat das LG München den Prozesskostenhilfeantrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für ein Berufungsverfahren abgewiesen. Die WEG legte Rechtsbeschwerde ein, welche der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.03.2019, Aktenzeichen V ZB 111/18 zurückwies. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass Prozesskostenhilfe nur dann möglich ist, wenn Eigentümergemeinschaft und Wohnungseigentümer, die für den Rechtsstreit entstehenden Kosten nicht aufbringen können. Damit müssen neben der Gemeinschaft die wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Eigentümer dargelegt werden. Eigentümern obliegt die Nachschusspflicht; bedeutet, ausreichend finanzielle Mittel der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen, ggf. durch höhere Beträge oder eine Sonderumlage. Fehlbeträge durch Nichtzahlung einzelner Eigentümer müssen durch eine Kreditaufnahme ausgeglichen werden.
Nur, wenn kein Kredit möglich und kein Eigentümer zur Übernahme der Kosten in der Lage ist, kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.

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