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Kostentragungspflicht von Mietern bei Umzug ins Pflegeheim

Bei Wohnraum beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Dies gilt auch dann, wenn ein Leben in der Wohnung nicht mehr möglich ist und ein Umzug ins Pflegeheim kurzfristig nötig wird. Das Recht einer fristlosen Kündigung ist hier nicht gegeben, Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 08.11.2018, Aktenzeichen 205 C 172/18.
Aufgrund eines Umzuges in ein Pflegeheim kündigten die Mieter das Mietverhältnis fristlos und stellten die monatlichen Mietzahlungen ein. Sie forderten die geleistete Kaution seitens des Vermieters zurück, welche dieser mit den ausstehenden Mieten verrechnet hatte. Dies zu Recht, wie das Amtsgericht mit seinem Urteil entschied. Der plötzliche Umzug ins Pflegeheim kann nicht zu Lasten des Vermieters gehen, auch wenn eine Nutzung der Wohnung seitens des Mieters nicht mehr möglich ist. Möglich ist es hier, einen Nachmieter zu benennen, um einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Dies ist im vorliegen Fall nicht passiert.

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