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Duldung einer Blendwirkung durch eine Fotovolktaikanlage

Im vorliegenden Fall wurde ein Solarpaneel auf einem Hausdach mit östlicher Ausrichtung seitens eines Eigentümers verbaut. Beschwerden des Nachbarn, dass je nach Tages- und Jahreszeit Licht horizontal in seine Wohnung strahlt, wies der Eigentümer mit dem Argument der Geringfügigkeit zurück.
Das Oberlandesgericht in Karlsruhe, Aktenzeichen 9 U 184/11 gab der Klage statt. Zur Begründung führte es aus, dass der Nachbar durch die Blendwirkung in seinen Möglichkeiten der Wohnungsnutzung wesentlich eingeschränkt sei und dies nicht hinzunehmen hat. Auf Hausdächern angebrachte Solaranlagen beinhalten nicht zwingend derartige Blendungen. Daher kann auch nicht von einer Ortsüblichkeit ausgegangen werden, welche die Duldung zur Folge hätte.

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