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Mietwohnung – Untervermietung an Feriengäste

Die Untervermietung der Wohnung während einer Urlaubsabwesenheit ist sehr beliebt. Doch Vorsicht! Viele Dinge gibt es zu beachten: Die Urlaubsvermietung ist laut BGB § 540 Abs. 1 nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Hier muss zwischen Untervermietung und Vermietung während eines Urlaubs unterschieden werden. Wurde seitens des Vermieters die Erlaubnis zur Untermietung erteilt gilt dies nicht gleichzeitig für die Ferienvermietung. Der Widerspruch des Vermieters ist bei der Ferienvermietung ohne Begründung möglich. Wird die Zustimmung nicht eingeholt oder erteilt, handelt der Mieter vertragswidrig und der Vermieter ist zur Abmahnung, ggf. bei Wiederholung zur Kündigung berechtigt. Zudem sind die Vorgaben der Kommunen im Rahmen der Untervermietung zu beachten. Oftmals gilt ein Verbot mit Hinblick auf Zweckentfremdung von Wohnraum. In allen Fällen der Untervermietung hat alleine der Mieter für Schäden aufzukommen.
Wichtig ist auch die Beachtung der Steuerpflicht. Jegliche Mieteinnahmen aus der Untervermietung sind anzumelden, auch wenn keine Steuern aufgrund von Geringfügigkeit anfallen. Nicht außer Acht gelassen werden darf bei häufiger Untervermietung die Frage der Gewerbeanmeldung.

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