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Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach Beleidigung

Im vorliegenden Fall verursachte der Welpe eines Mieters im Hausflur eine Urinhinterlassenschaft. Eine Firmenangestellte der im Erdgeschoss ansässigen Firma forderte ihn zur Beseitigung auf. Hieraufhin beschimpfte der Mieter diese mit ausfallenden Worten. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis mit dem Mieter fristlos. Mit seiner Klage vor dem AG Neuruppin widerspricht er der fristlosen Mietkündigung ohne vorherige Abmahnung.

Das AG sah in dem verwendeten Ausdruck eine schwere Beleidigung sowie eine nachhaltige Störung des Hausfriedens als gegeben. Ausnahme sei hier Provokation oder gegenseitige Beleidigungen. Das vehemente Auffordern der Angestellten zur Entfernung des Urins stelle keine Beleidigung dar.

Amtsgericht Neuruppin, Urteil vom 16.04.2019, Aktenzeichen 43 C 61/18

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