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Grenzen bei der Haustierhaltung – Wohngebiet

Grundsätzlich ist die Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und Nebengebäuden erlaubt.

Im vorliegenden Fall wurde die Haltung von diversen Tieren (Hasen, Frettchen, Hühner, Hunde, Katzen und ein Papagei) im Haus und in Nebenanlagen als nicht mehr hinnehmbar angesehen. Belästigung durch unangenehme Gerüche sowie vermehrter Abfall und die Geräusche der Tiere veranlassten Nachbarn zur Klageerhebung.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klage statt. Zur Begründung führte es aus, dass die Haltung derartig vieler Tiere in einem reinen Wohngebiet nicht hinnehmbar ist und als Freizeitbeschäftigung weit über das übliche Maß hinausgeht.

Urteil des Verwaltungsgericht  Stuttgart vom 10.05.2019, Aktenzeichen 2 K 6321/18

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