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Beschlussregelungen der Eigentümergemeinschaft

Mit Beschluss einer Eigentümergemeinschaft wurde festgelegt, dass das Öffnen der Fenster in den Fluren ausschließlich seitens des Hausmeisters erlaubt ist. Damit sollte ein zu langes, unkontrolliertes Lüften vermieden werden. Dem widersprach ein Eigentümer und zog vor Gericht.
Das LG Koblenz vom 22.08.2016, Aktenzeichen 2 S 15/16 widersprach dem Beschluss mit der Begründung, dass die Fenster im Gemeinschaftseigentums stehen und bei alleiniger Nutzung durch den Hausmeister, die Eigentümer an der Verwendung des Gemeinschaftseigentums gehindert werden. Dies sei unzulässig. Mit Hilfe der Hausordnung hätte eine Regelung über die Zeiten, in denen die Fenster „gekippt“ werden dürfen, festgelegt werden können.

LG Koblenz, AZ 2 S 15/16 vom 22.08.2016

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