Im vorliegenden Fall wird im Rahmen des Klageverfahrens die Zustimmung eines direkten Grundstücksnachbarn zur Duldung einer Baumaßnahme von seinem Grundstück aus, geltend gemacht. Die grenzständige Bebauung ist gemäß Bebauungsplan festgelegt. Die Klägerin hat bei Errichtung ihres grenzständig gebauten Gebäudes eine Baugrube auf dem Nachbargrundstück, einer Ackerfläche, errichtet. Der Verfüllung widerspricht der Nachbar mit der Begründung, dass auch bereits die Errichtung der Baugrube unzulässig war.
Mit Urteil des LG Düsseldorf vom 6. Februar 2019, Aktenzeichen 23 O 367/17 bestätigt das Landgericht auf der Grundlage des Hammerschlags- und Leitungsrechts den Aushub und die Verfüllung der Baugrube. Eingriffe in die Bodensubstanz sind demnach erlaubt.
Um das Hammerschlags- und Leiterrecht ohne Streitigkeiten durchzuführen, müssen dem Nachbarn die genauen Arbeiten zeitnah sowie Dauer und evtl. Beeinträchtigungen zur Kenntnis zu bringen. Die Fristen zur Anzeige des Baubeginns variieren je nach Bundesland von 2 Wochen bis 2 Monaten.
LG Düsseldorf, 06.02.2019, Aktenzeichen 23 O 367/17.