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Abrechnung der Kaution seitens des Vermieters

Mit Urteil vom 24.07.2019, Aktenzeichen VIII ZR 141/17 hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass es mit Hinblick auf die Kautionsabrechnungspflicht seitens des Vermieters keine eindeutige Frist gibt. Der Bundesgerichtshof gibt eine „angemessene“ Frist vor. Im vorliegenden Verfahren ging es darum, wann der Rückzahlungsanspruch fällig wird. Mit dem Urteil hat der Bundesgerichthof entschieden, dass mit Vermieterabrechnung der Rückzahlungsanspruch fällig wird. Mit Hinblick auf eine Barkaution ist die Abrechnung auch durch Aufrechnung oder Klageerhebung möglich. Allgemein ist darauf hinzuweisen, das, sollten Forderungen in der Vermieterabrechnung enthalten sein, die bestritten werden, auch hier Befriedigung z. B. durch eine Aufrechnung seitens des Vermieters mit der Kaution erfolgen darf.

Urteil des BGH vom 24.07.2019, Aktenzeichen VIII ZR 141/17.

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