Endet ein Mietverhältnis, gibt es oft Streit zwischen den Mietvertragsparteien mit Hinblick auf die Behebung von Gebrauchsspuren. Grundsätzlich ist der Mieter lediglich für Gebrauchsspuren, welche über den gewöhnlichen, vertragsgemäßen Verbrauch hinausgehen, schadensersatzpflichtig.
Im vorliegenden Fall beanstandet der Vermieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses von 14 Jahren Teppichverfärbungen sowie Schäden am Laminat. Er fordert seitens des Mieters Kostenersatz für eine Neuverlegung der Böden. Dies verneint das Landgericht Wiesbaden mit seinem Beschluss vom 28.05.2019, Aktenzeichen 3 S 31/19. Zur Begründung führt es aus, dass der einfache Laminatboden mit seinen nunmehr vorhandenen Einkerbungen sowie die Verfärbungen im Teppichboden bei einer Mietdauer von 14 Jahren als gewöhnliche Abnutzungserscheinungen anzusehen sind.
LG Wiesbaden, Urteil vom 28.05.2019, Aktenzeichen 3 S 3/19.