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Betriebskostenabrechnung nach Wohnfläche

Im vorliegenden Fall widersprechen die Mieter den seitens der Vermieterin abgerechneten Betriebskosten für das Jahr 2013 für eine preisgebundene Wohnung. Laut Mietvertrag von 1979 beträgt die Wohnfläche einer im dritten Obergeschoss gelegenen Wohnung 120,05 Quadratmeter. Die im 5 Obergeschoss befindliche Mansarde ist im Mietvertrag zu Wohnzwecken mit vermietet worden und ist laut Übergabeprotokoll mit 16,95 Quadratmetern und einer Höhe von 1,90 Metern ausgewiesen. Die Kläger machen geltend, dass die Mansarde nicht in die Wohnfläche einzurechnen ist. Der BGH hat mit seinem Urteil v. 16.1.2019, VIII ZR 173/17 entschieden, dass die Mansarde Teil der Wohnfläche ist, jedoch aufgrund der lichten Höhe von 1,90 Meter lediglich zur Hälfte bei der Wohnfläche zu berücksichtigen ist. Die Betriebskosten können daher für eine Wohnfläche von 111,57 Quadratmeter berechnet werden.

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