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Mietobjekte – Kellerräume – was ist erlaubt?

Meist gehört zu einer angemieteten Wohnung auch ein Keller. Hervorzuheben ist hier, dass Mieter keinen Anspruch auf einen Kellerraum haben. Ratsam ist es hier, die Überlassung eines Kellerraums im Mietvertrag festzuhalten. Der Mieter kann lediglich den ihm zugeordneten Keller nutzen. Interne Absprachen mit anderen Mietern, den Keller ggfs. zu tauschen, sind unzulässig. Der Mietvertrag entscheidend; ist hier aufgeführt, dass ein Keller zur Verfügung steht; entscheidet der Vermieter bei der Zuordnung. Wird ausdrücklich ein bestimmter Keller angesprochen, so ist genau dieser dem Mieter zu überlassen. Der Keller muss, wie jeder Mietraum, trocken und sauber übergeben werden. Bei Auszug muss auch der Keller geräumt dem Vermieter übergeben werden.
Nutzungsregeln für den Keller dürfen in der Hausordnung bestimmt werden. U. a. werden hier die Ruhezeiten sowie die Nutzungsmöglichkeiten festgelegt.

Quelle: anwalt.de/rechtstipps

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