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Eigentümer aufgepasst!

Ab dem 1. Juli 2024 können Vermieter die Kosten für die TV-Versorgung nicht mehr pauschal als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen. Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde das sogenannte Nebenkostenprivileg abgeschafft.

Die für den Mieter nun gewonnene Möglichkeit, den Anbieter selbst zu wählen, wird sich für viele als Nachteil erweisen, da die technische Umsetzung des Mieterwunsches in der Praxis nicht ganz einfach ist. Von der Abschaffung der generellen Umlagefähigkeit der TV-Kosten sind sowohl Hausverteilanlagen aus Kupfer-, Koaxial- und Glasfaserkabeln als auch Gemeinschaftssatellitenanlagen betroffen. Viele Vermieter haben bereits reagiert und den Versorgungsvertrag mit dem bisherigen Kabelfernsehanbieter gekündigt, um nicht auf den dann nicht mehr umlagefähigen Kosten sitzen zu bleiben.

Mieter, die noch keine Alternative zu ihrer bisherigen TV-Versorgung haben, aber nicht darauf verzichten wollen, sollten entweder alternative Empfangsmöglichkeiten wie DVB-T2, individuelle Satellitenanlagen oder IPTV in Betracht ziehen oder sich an ihren Vermieter wenden und einen eigenen Vertrag mit dem bisherigen oder einem neuen Anbieter abschließen. Mieter sind grundsätzlich nicht an die Anbieterwahl des Vermieters gebunden, können aber von Preisvorteilen profitieren, wenn sie sich für den vom Vermieter vorgeschlagenen Anbieter entscheiden.
Was heißt das für Immobilieneigentümer und Vermieter?
Vorauszahlungen für Betriebskosten müssen ab Juli 2024 um die bisher für den Kabelanschluss veranschlagten Kosten reduziert werden. Die Kabelgebühren dürfen nur noch für den Zeitraum vom 1.1.2024 bis 30.6.2024 in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt werden.
Hat ein Vermieter neue Glasfaserleitungen in seiner Immobilie verlegt, kann er den Mietern ein Bereitstellungsentgelt in Rechnung stellen. Dieses Entgelt kann auch nach dem 1.7.2024 über die Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden, allerdings zeitlich befristet und in Höhe von bis zu fünf Euro pro Monat betragen.

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